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Vereinbarung über eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts
Wollen Ehegatten eine Vereinbarung zum Trennungsunterhalt treffen, ist zuerst zu beachten, dass Verzicht auf den Unterhaltsanspruch gem. § 1614 BGB unwirksam ist.
Das aus den §§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3, 1614 BGB folgende Verbot, auf künftigen, nicht rückständigen Trennungsunterhalt zu verzichten, schließt vergleichsweise Regelungen, die bestehende Ansprüche in einem noch angemessenen Rahmen verkürzen, nicht aus.
Dabei sind Unterschreitungen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs in der Größenordnung von bis zu 20 % unproblematisch, während Verkürzungen um mehr als 1/3 nicht mehr hinzunehmen sind.
Im Bereich dazwischen bedarf es einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls.
Fall: die unterhaltsberechtigte Ehefrau ist in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, es ist ein Unterhaltsbetrag vereinbart, der 30,4 % unter dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch liegt.
Lösung: die Vereinbarung über eine Herabsetzung des Trennungsunterhalts ist wirksam.
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