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Unterhalt - Vereinbarungen zum Scheidungsunterhalt

 

Nachehelicher Unterhalt, Scheidungsunterhalt

§ 1585c BGB Vereinbarungen über den Unterhalt

(Fassung vom 21.12.2007, gültig ab 01.01.2008)

1. Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.

2. Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung.

3. § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.

 

Die Eheleute können

  • vor und
  • während der Ehe sowie
  • nach einer Scheidung einen Unterhaltsvertrag schließen.

Die Vereinbarung zum Scheidungsunterhalt kann u.a.betreffen:

1.Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570 BGB)

2.Alters- und Krankheitsunterhalt (§§ 1571, 1572 BGB)

3.Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB)

4.Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 BGB)

5.Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2, 1575 BGB).

Praktisch häufig sind Regelungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des gesetzlichen Anspruchs, also etwa

  • ab wann eine Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten neben der Betreuung von Kindern bestehen soll
  • die Festlegung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen
  • die Höhe und die Dauer des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs.
  • die Ermittlung des Bedarfs und der Leistungsfähigkeit (dass etwa Teile des Einkommens des Unterhaltsberechtigten nicht berücksichtigt werden, um einen Erwerbsanreiz zu schaffen oder auf Seiten des Verpflichteten die volle oder teilweise Nichtberücksichtigung von Nebeneinkünften gilt)
  • dem  Unterhaltsberechtigten statt einer Geldrente eine Wohnung, ein Pkw oder sonstige Naturalleistungen überlassen werden.

Nach grundlegenden Entscheidungen des BVerfG und einer anschließenden Rechtsprechungsänderung des BGH unterliegen vertragliche Vereinbarungen zum nachehelichen Ehegattenunterhalt der richterlichen Inhaltskontrolle (so gen. Wirksamkeitskontrolle und Ausübungskosntrolle).


Eine Vereinbarungen über den Scheidungsunterhalt ist unwirksam, wenn es zu einer unangemessenen Benachteiligung eines Ehegatten kommt oder , wenn die Vereinbarung gegen das das Kindeswohl verstößt. Z.B.:

  • Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages begründet für sich allein zwar noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss.
  • Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau, die beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und der deutschen Sprache nicht mächtig war, die über keine Ausbildung verfügt hat und ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte, demgegenüber der Ehemann elf Jahre älter, in Deutschland beheimatet und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert war, wurde als evident einseitig und nichtig angesehen.
  • Die Unterhaltsvereinbarung einer schwangeren Frau ist sittenwidrig, wenn sie ehebedingt eine gut dotierte Stellung aufgibt und die Unterhaltsvereinbarung keine angemessene Kompensation vorsieht
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. November 2009 um 20:53 Uhr
 
 

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