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Unterhalt - Vereinbarungen zum Kindesunterhalt

 

Kindesunterhalt

Demnach darf eine Unterhaltsvereinbarung lediglich den gesetzlich geschuldeten Unterhalt konkretisieren oder erhöhen, ihn aber nicht unterschreiten. Nach Maßgabe des § 1610 Abs. 1 BGB besteht für die Bemessung des Kindesunterhalts aber ein Angemessenheitsrahmen, der von den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der konkreten Situation ausgeschöpft werden kann. Vereinbarungen, die sich nur innerhalb dieses Rahmens halten, sind gestattet.

Zulässig sind also Modifikationen der Höhe des Unterhaltes in den getroffenen Vereinbarungen, wobei im Einzelfall die Abgrenzung zum Teilverzicht problematisch sein kann. Die Grenze zwischen unzulässigem Verzicht und zulässiger Vereinbarung zur Höhe wird bei einer Toleranzgrenze von 20-33% des Bedarfes gezogen.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. November 2009 um 20:52 Uhr
 
 

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