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Unterhalt - Freistellungsvereinbarung zum Unterhalt

Freistellungsvereinbarung

Eltern können im Verhältnis zueinander die von ihnen zu leistenden Unterhaltsbeiträge regeln und sind dabei nicht gehindert, einen von ihnen von einer Unterhaltsleistung vollständig freizustellen. Eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen ist also grundsätzlich zulässig. Diese Vereinbarung enthält keinen unzulässigen Verzicht auf zukünftigen Unterhalt, da der Unterhaltsanspruch des Kindes davon nicht berührt wird.

Eine Freistellungsvereinbarung gilt nur zwischen den Eltern.

Eine solche Freistellungsvereinbarung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn sie z.B.

  • nicht dem Kindeswohl, sondern materiellen egoistischen Interessen eines Elternteils dient oder
  • mit einer Verpflichtung gekoppelt wurde, auf Dauer von der Ausübung des Umgangsrechts mit einem gemeinsamen Kind abzusehen.
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. November 2009 um 20:45 Uhr
 
 

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