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Vereinbarungen zum Unterhalt
- Allgemeines zu Vereinbarungen zum Unterhalt
Häufig schließen die Ehegatten Eheverträge / Vereinbarungen über den
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt
- Scheidungsunterhalt.
Sie schließen das aus oder modifizieren den Unterhaltsanspruch. Wann ist eine solche Vereinbarung wirksam?
In der Praxis ist die Beurteilung, ob ein Vertrag wirksam oder unwirksam ist, außerordentlich schwierig.
Wir empfehlen Ihnen, vor dem Abschluss eines Ehevertrages einen Rechtsrat einzuholen.
Zu beachten ist auch, dass für einige Vereinbarungen eine bestimmte Form vorgeschrieben ist.
Folgende Norm muss man beim Abschlusss einer Unterhaltsvereinbarung im Auge behalten:
§ 1614 BGB Verzicht auf den Unterhaltsanspruch.
(Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002)
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
Diese Vorschrift verbietet Unterhaltsverzichte für die Zukunft. Sie dient sowohl dem Schutz des Unterhaltsberechtigten, als auch der öffentlichen Kassen vor Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Das gesetzliche Verbot betrifft auch einen teilweisen Unterhaltsverzicht.
- Erlaubt ist aber die angemessene Herabsetzung des Unterhalts.
Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Höhe des vereinbarten Unterhalts. Eine Vereinbarung über den Unterhalt darf sich nicht soweit vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch entfernen, dass sie auf einen vollständigen oder teilweisen Verzicht hinausläuft. Zulässig sind dagegen Vereinbarungen wonach der Unterhalt um 20-33% des Bedarfes verkürzt wird.
Das Verbot, wonach ein Verzicht auf den Unterhalt unwirksam ist gilt für die Unterhaltsansprüche
- von Kindern und
- über die §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB auch für den Familienunterhalt und
- den Trennungsunterhalt des Ehegatten.
Ein Verzicht auf den Unterhalt ist wirksam für den
Eine andere Möglichkeit, einen der Ehegatten von seiner Unterhaltspflicht zu befreien, ist eine Freistellungsvereinbarung.
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