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Ehewohnung, Hausrat - Ehewohnung nach der Trennung

(über die Ehewohnung nach der Scheidung lesen Sie hier)

Ehewohnung nach der Trennung

Nicht selten wird eine von Eheleuten gemietete und gemeinsam bewohnte Wohnung nach einer Trennung nur noch von einem der Ehegatten bewohnt. Gerichtlich kann ein Ehegatte eine endgültige Regelung betreffend die Ehewohnung erst mit Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens herbeiführen. Daher wird zuerst versucht, mit dem anderen Ehegatten eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

Das betrifft die Fragen:

  • wer bleibt in der Wohnung,
  • wie wird der ausziehende Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen.

Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • 1. Ist ein Ehegatte vom Vermieter aus dem Mietvertrag entlassen worden, nicht jedoch vom anderen Ehegatten, bestimmen sich die Rechtsfolgen zwischen den Ehegatten nicht nach § 1361b BGB, sondern nach Treu und Glauben. Fall aus der Praxis: Die Eheleute mieteten gemeinsam eine Wohnung. Nach der Trennung zog die Ehefrau aus der Wohnung aus und kündigte das Mietverhältnis. Zudem schloss sie mit der Vermieterin einen Aufhebungsvertrag, in dem bestimmt wurde, dass sie aus dem Mietvertrag entlassen sei. Der Ehemann stimmte der Entlassung der Ehefrau aus dem Mietverhältnis nicht zu. Kann er von der Ehefrau die anteilige Miete verlangen? Lösung: bei der gegebenen Interessenlage sind sowohl die anteilige Mietforderung des in der Wohnung verbliebenen Ehemannes als auch die Verweigerung der Zustimmung zur Entlassung der früheren Ehefrau aus dem Mietverhältnis unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich. Dabei sei die Interessenlage insbesondere durch den Aufhebungsvertrag und dadurch geprägt, dass dem Ehemann ein schützenswertes Eigeninteresse fehle, die Ehefrau am Mietvertrag festzuhalten. Letzteres fehle unter anderem deshalb, weil der Ehemann im Außenverhältnis nach § 421 BGB sowieso den gesamten Mietzins schuldet und er darüber hinaus durch die alleinige Zahlung des Mietzinses die Stellung eines Alleinmieters eingenommen hat. Dem stehen andererseits beachtenswerte Interessen des Vermieters und der ausgezogenen Mieterin gegenüber, die sich vornehmlich aus dem Aufhebungsvertrag ableiten ließen.
  • 2. Ist ein Ehegatte weder vom Vermieter, noch vom anderen Ehegatten aus dem Mietvertrag entlassen worden, gilt folgendes: Im Innenverhältnis (also Ehegatten untereinander) nimmt die Rechtssprechung nach der Ablauf einer bestimmten Frist (2-3 Monate) an, dass der ausgezogene Ehegatte nicht mehr haftet. Im Außenverhältnis (der ausgezogene Ehegatte und Vermieter) begründet der Auszug keine Rechtsfolgen.

OLG Naumburg hat allerdings mit Beschluss vom 14.11.2002 entschieden, dass der ausgezogene Ehegatte einen Freistellungsanspruch bzgl. der Mietzahlung gegen den in der Wohnung bleibenden Ehegatten hat.

  • 3. Die Ehegatten können sich nicht einigen, wer in der Ehewohnung bei Getrenntleben bleibt.

§ 1361b BGB Ehewohnung bei Getrenntleben (Fassung vom 02.01.2002, gültig ab 01.01.2002)

(1) 1Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. 2Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. 3Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. …

(3) 1Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. 2Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. November 2009 um 20:38 Uhr
 
 

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