|
Ehewohnung, Hausrat -
Ehewohnung nach der Scheidung
|
|
(über die Ehewohnung nach der Trennung lesen Sie hier)
Ehewohnung nach der Scheidung § 1568a BGB
Die Vorschriften der HausratsV sind zum 01.09.2009 gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechtes aufgehoben worden. Die materiellen Voraussetzungen für Wohnungsüberlassung anlässlich der Scheidung und Hausratsteilung anlässlich der Scheidung werden nunmehr im Scheidungsfolgenrecht des BGB in den §§ 1568a und 1568b BGB geregelt. Die Vorschriften übernehmen im Wesentlichen den materiellen Regelungsgehalt der HausratsV.
Die Regelungen der Wohnungsüberlassung anlässlich der Scheidung sind weder direkt noch analog bei der Auseinandersetzung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.
Es sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:
- 1. Die Ehegatten oder ein der Ehegatten sind bzw. ist Mieter einer Wohnung und haben sich geeinigt, wer nach der Ehescheidung der Mieter bleiben soll: sie teilen dem Vermieter die Übernahme des Mietverhältnisses mit. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur unter Voraussetzungen des § 563 IV BGB kündigen.
- 2. Die Ehegatten oder ein der Ehegatten sind bzw. ist Mieter einer Wohnung und können sich nicht einigen: hier bedarf es einer richterlichen Entscheidung im Ehewohnungsverfahren. Der Richter wird die Ehewohnung einem der Ehegatten überlassen, wenn dieser auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten im stärken Maß angewiesen ist oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
- 3. ein der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ist Eigentümer des Grundstücks auf dem sich die Ehewohnung befindet, oder ihm steht -allein oder gemeinsam mit einem Dritten - ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein dingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu. Dann kann der andere Ehegatte die Überlassung nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann durch verschiedenste persönliche Umstände begründet sein, wie das Alter, die gesundheitliche Verfassung (z.B. Rollstuhlfahrer) oder die Dauer der Wohnungsnutzung. Denkbar ist auch, dass der Nichteigentümer – vorübergehend – auf die berufliche Nutzung als Praxis oder Gewerbebetrieb angewiesen ist. Kann ein Ehegatte für sich und die von ihm betreuten gemeinsamen Kinder keine geeignete Wohnung finden, die für ihn erschwinglich ist, kann eine Zuweisung an ihn gerechtfertigt sein.
- 4. ein der Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten ist Eigentümer der Wohnung oder hat das Dauerwohnrecht: wie oben
- 5. es handelt sich um eine Wohnung, die die Ehegatten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses inne haben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht. Dann kann ein Ehegatte die Begründung eines Mietverhältnisses nur verlangen, wenn der Dritte einverstanden oder dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Eine schwere Härte kann zum Beispiel vorliegen, wenn der Ehe- gatte, der die Wohnung nicht aufgrund eines Dienst- oder Ar- beitsverhältnisses innehat, psychisch schwer krank ist und die mit dem Fortzug veranlasste Veränderung seiner Lebensumwelt sich negativ auf seinen Gesundheitszustand aus- wirken würde (AG Kerpen, FamRZ 1997, S. 1344, 1345). Das Gleiche gilt, wenn die Wohnung für diesen Ehegatten behindertengerecht umgebaut worden ist.
- 6. für die Ehewohnung Besteht kein Mietverhältnis: Beispielsweise fehlt ein Mietverhältnis häufig bei Wohnungen, die im Alleineigentum des weichenden Ehegatten, im Miteigentum des weichenden Ehegatten und einer dritten Person (Absatz 2) oder im Miteigentum beider Ehegatten (Absatz 1) stehen. Denkbar ist auch der Fall, dass die Ehewohnung im Eigentum der Eltern bzw. Schwiegereltern steht oder dass ein Ehegatte, der alleiniger Mieter ist, das Mietverhältnis an der gemeinsamen Ehewohnung wirksam kündigt. Der Ehegatte, dem die Ehewohnung zugewiesen wurde, hat Anspruch auf Begründung eines Mietvertrages zu den ortsüblichen Bedingungen.
|
|
Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. November 2009 um 20:39 Uhr |