Rechtsanwältin & Master of Medizine, Ethics and Law Zelinskij

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Ehevertrag

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Ehevertrag

Wann kann ein Ehevertrag abgeschlossen werden?

Ein Ehevertrag kann sowohl vor Eheschließung, während einer intakten Ehe oder erst bei Trennung und/oder Scheidung geschlossen werden.

Kann ein Ehevertrag unwirksam sein?

Eheverträge können, wie alle Verträge, angefochten werden, beispielsweise wegen Irrtum, Täuschung oder Drohung. Zur Unwirksamkeit können aber auch Vereinbarungen führen, die den schwächeren Partner unangemessen belasten. Hierbei kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an. Die Gerichte müssen dabei zwischen den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Handlungsfreiheit und der Gleichberechtigung sowie des Schutzes der Familie und der Kinder abwägen. Verträge, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind grundsätzlich nichtig.

Vermögen im Ehevertrag regeln:

Regelungen, die das Vermögen betreffen können Gegenstand eines Ehevertrages sein. Zu den wichtigsten Vereinbarungen in einem Ehevertrag gehören die Regelungen, die das zukünftig erworbene bzw. bei der Eheschließung bereits vorhandene Vermögen der Ehepartner betreffen. In einem Ehevertrag treffen die Eheleute dementsprechend Vereinbarungen über den Güterstand und den Versorgungsausgleich sowie auch Regelungen bezüglich jeweiliger Immobilien, des Hausrats und der Frage, wer im Falle von der Trennung und Scheidung welche Verbindlichkeiten übernimmt.

Güterstand im Ehevertrag regeln:

Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde: die Zugewinngemeinschaft

Das Gesetz kennt drei Güterstände: die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass durch die Eheschließung kein gemeinschaftliches Vermögen erworben wird. Vielmehr behält jeder Ehepartner bei einer Zugewinngemeinschaft das, was ihm zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört hat. Aber auch während der Ehe entsteht für die Ehegatten kein gemeinschaftliches Vermögen, es sei denn die Eheleute erwerben einen Gegenstand gemeinsam. Insoweit besteht kein Unterschied zu nichtverheirateten Personen. Allerdings wirkt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf das Verfügungsrecht der Ehepartner hinsichtlich ihres Vermögens und Eigentums aus. Nach § 1365 BGB darf eine Ehepartner weder über sein Vermögen im Ganzen noch über einen wesentlichen Teil ohne Zustimmung des anderen Ehepartners verfügen. Gleiches gilt für die Gegenstände des Haushaltes, § 1396 BGB.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft wirkt erst bei der Ehescheidung oder dem Tod aus. Der überlebende Ehepartner erbt neben den weiteren Abkömmlingen ¼ des Nachlasses. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt aber zu einer Erhöhung dieser gesetzlichen Erbquote um ein weiteres ¼, § 1371, I BGB. Für den Fall der Scheidung zahlt derjenige einen Zugewinnausgleich, der einen höheren Gewinn erzielt hat.

Vereinbarung einer Gütertrennungim Ehevertrag

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass in einem entsprechenden Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird. Beim Güterstand der Gütertrennung behält – wie bei der Zugewinngemeinschaft – jeder Ehepartner das in der Ehe erworbene Vermögen sowie sein Anfangsvermögen. Es findet aber keine Ausgleichszahlung an den anderen Ehepartner bei Beendigung des Güterstandes, sei es durch Tod oder Scheidung, statt.

Auch wirkt diese Vereinbarung über die Gütertrennung auf das Verfügungsrecht der Ehepartner hinsichtlich ihres Vermögens und Eigentums aus. Im Unterschied zu dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann jeder Ehepartner über sein Vermögen im Ganzen oder in wesentlichen Teilen verfügen, ohne die Zustimmung seines Ehepartners einholen zu müssen. Gleiches gilt für die Haushaltsgegenstände.

Im Unterscheid zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird die Erbquote des überlebenden Ehegatten nicht erhöht. Die Erbquote selbst ist davon abhängig, ob neben dem Ehepartner Kinder vorhanden sind oder Eltern und Großeltern als Miterben in Frage kommen. Der gesamte Nachlas im Güterstand der Gütertrennung unterliegt der Erbschaftssteuer. Ausgenommen ist ein gesetzlicher Freibetrag in Höhe von 20000 €. Daher sollen die Eheleute bei dem Ausschluss der Zugewinngemeinschaft und Vereinbarung einer Gütertrennung auf die steuerlichen Auswirkungen achten. Insbesondere bei großem Vermögen sind die steuerlichen Auswirkungen bei der Vereinbarung einer Gütertrennung enorm. Modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Für manche Fälle ist der Ausschluss einer Zugewinngemeinschaft nicht erforderlich. Man kann sich darauf beschränken, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu modifizieren!

Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Begrenzung der Höhe des Zugewinnausgleichs, so dass der Ehepartner den Zugewinnausgleich nur bis zur bestimmten Höhe beanspruchen kann
  • Ausschluss einzelner Vermögensgegenstände (in einem Ehevertrag vereinbaren die Eheleute, dass Immobilienvermögen beim Zugewinnausgleich nicht zu berücksichtigen ist)
  • Kein Zugewinnausgleich bei Scheidung
  • Ehe von kurzer Dauer (Bsp. eine Bedingung, dass ein Zugewinnausgleich nur stattfinden soll, wenn die Ehe länger als fünf Jahre bestanden hat)
  • Die Geburt gemeinsamer Kinder

Beispiel 1: große Vermögensunterschiede

Zwischen den Ehegatten bestehen bei der Eheschließung große Vermögensunterschiede. Einer der Ehepartner will unbedingt daher den Zugewinnausgleich vermeiden. Als konsequenteste Lösung in diesem Fall ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft anzusehen. Der wohlhabende Ehepartner kann für den Fall des Scheiterns der Ehe den Zugewinnausgleich entweder :

  • der Höhe nach begrenzen oder
  • auf bestimmte Vermögensgegenstände begrenzen
  • oder auch vereinbaren das der Zugewinnausgleich erst dann stattfindet, wenn die Ehe länger als fünf Jahre bestanden hat.

Formulierungsbeispiele:

„ Für unsere Ehe soll es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben. Für den Fall, dass unsere Ehe anders als durch den Tod beendet wird, wird die Höhe des Zugewinnausgleichs auf 100.000 € beschränkt.“

„ Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs sollen das bereits vorhandene sowie das während der Ehe hinzuerworbene Immobilienvermögen außer Ansatz bleiben.“ „ Ein Zugewinnausgleich findet nur dann statt, wenn die Ehe länger als fünf Jahre angedauert hat.“

„ Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt, wenn die Ehe nicht anders als durch den Tod endet.“

Beispiel 2: Berücksichtigung von Arbeitsleistungen

Einer der Ehepartner erbt eine Immobilie. Der andere Ehepartner, der nicht Eigentümer dieser Immobilie wird, erbringt Arbeitsleistung, etwa Renovierungsarbeiten. In diesem Fall ist es wichtig, dass der Arbeitseinsatz des anderen Ehepartners im Falle einer Scheidung sicher gestellt wird. Wird eine solche Vereinbarung nicht getroffen, profitiert der andere Ehepartner nur an dem Mehrwert der Immobilie im Falle einer Scheidung, seine Arbeitsleistung wird nicht Honoriert.

Eine faire Lösung in dem Fall wäre, eine Regelung dahingehend zu treffen, dass die Leistungen des Ehepartners mit einem bestimmten Betrag bewertet werden und diesen Betrag für den Fall der Scheidung der Ehe an Diesen zu zahlen ist. Zur Absicherung des Anspruchs wäre es angebracht, dass zu Gunsten des Ehepartners eine Grundschuld an dem Grundstück bestellt wird. Ein Ehevertrag ist in dem Fall nicht erforderlich.

Beispiel 3: Gründung einer GmbH und Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft

Einer der Ehepartner hat vor, eine GmbH zu gründen. Mit anderen Gesellschaftern kommt er überein, dass das noch junge Unternehmen auf gar keinen Fall dadurch in Schwierigkeiten kommen soll, dass einer der Mitgliedschaften durch Trennung oder Scheidung finanziellen Belastungen ausgesetzt ist.

In diesem Fall wäre zu empfehlen, in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren, dass jeder der Mitgliedschaften verpflichtet ist, einen Ehevertrag zu schließen, der dazu führt das im Falle einer Scheidung die Firmenbeteiligung unberücksichtigt bleibt. Ein Ausschluss der Zugewinngemeinschaft ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil nicht nur die Firmenanteile, sondern auch das gesamte Vermögen ohne Ausgleich bei dem jeweiligen Ehepartner bleibt. Völlig ausreichend ist hier eine Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft, mit der Maßgabe das lediglich die Firmenbeteiligung im Falle einer Scheidung vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen bleibt.

Formulierungsbeispiel: Wir vereinbaren, dass bei der Berechnung eines etwaigen Zugewinns dir Geschäftsanteile des Ehemannes/der Ehefrau an der T. GmbH unberücksichtigt bleiben sollen.“

Beispiel 4: Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim nach der Scheidung

Der Ehemann erbt einen Geldbetrag und erwirbt eine Eigentumswohnung bzw. ein Eigenheim. Er ist zwar bereit, seine Ehefrau zur Hälfte an dieser Immobilie zu beteiligen, obwohl er das Haus alleine bezahlt hat. Möchte allerdings sicher gehen, dass für den Fall, das die Ehe scheitert diese Vermögenszuwendung rückgängig gemacht wird.

In diesem Fall ist zu empfehlen, zu vereinbaren, dass für den Fall der Scheidung die Ehefrau verpflichtet ist, ihren 50%-gen Eigentumsanteil an der Immobilie unentgeltlich an ihren Mann zurück zu übertragen. Diese Vereinbarung soll möglichst vor dem Kauf der Immobilie geschlossen werden.

Formulierungsbeispiel: „ Wir die Eheleute T. beabsichtigen, gemeinsam die Immobilien, Adresse zu erwerben, wobei der Kaufpreis ausschließlich von mir dem Ehemann T., gezahlt wird. Gleichwohl soll meine Ehefrau zur Hälfte Miteigentümerin an der Immobilie werden. Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verpflichtet sich die Ehefrau T., ihren hälftigen Miteigentumsanteil unentgeltlich an ihren Mann zu übertragen.“

Besondere Vorsicht bei längerer Trennungszeit:

Besondere Vorsicht ist in den Fällen geboten, wenn sich die Ehepartner zwar getrennt haben aber das Scheidungsverfahren noch nicht beabsichtigt wurde. Die Konsequenz ist, dass sie auch weiterhin im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben mit der Folge, dass auch während der Trennungszeit (selbst wenn diese Jahrzehnte dauert) erwirtschaftetes Vermögen dem Zugewinnausgleich unterliegt. Erst die Zustellung des Scheidungsantrags löst den Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichanspruchs aus, so dass für die Zeit nach dem Stichtag Vermögenszuwächse nicht mehr zu berücksichtigen sind.

Beispiel:

Die Eheleute T. trennen sich nach 25 Jahren Ehe. Sie wollen in Freundschaft auseinander gehen, wobei ein Scheidungsverfahren zunähst nicht beabsichtigt ist. Der Einzige Vermögenswert ist die gemeinsame Immobilie in München mit einem Wert von 500.000 €. Die Eheleute kommen überein, dass die Schuldenfreie Immobilie in München veräußert und der Gewinn geteilt wird. Jeder der Ehepartner erhält nach der Veräußerung der gemeinsamen Immobilie 250.000 €. Nach der Trennung lebt die Ehefrau sehr sparsam, ihr Vermögen hat sich auf mittlerweile 300.000 € erhöht. Der Ehemann T. verbraucht sein ganzes Geld, in dem er eine Weltreise unternimmt und einen Porsche kauft. Wenig später verunfallt der Porsche total. Bei seiner Weltreise lernt der Ehemann T. eine 25 jährige Stuardes kennen und beabsichtigt nun mehr noch einmal zu heiraten. Aus diesem Grunde reicht er nach fünf jähriger Trennungszeit die Scheidung ein. Der Anwalt des Herrn T. teilt diesem mit, dass für die Berechnung des Zugewinnausgleichs der Stichtag der Tag ist an dem der Scheidungsantrag seiner Frau zugestellt wird. Da seine Frau jetzt eine Endvermögen in Höhe von 300.000 € hat beträgt sein Zugewinnausgleichanspruch 150.000 €. I

n diesem Fall wäre es ratsam gewesen folgende Vereinbarung in notarieller Form zu treffen: „ Wir, Eheleute T. leben seit … getrennt. Wir leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ein Ehescheidungsverfahren ist bis her nicht rechthändig. Wir heben an sofort den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe die Gütertrennung. Wir sind uns darüber einig, dass die in unserem gemeinsamen Eigentum stehende Immobilie in München veräußert und der Kaufpreis geteilt wird. Damit sind sämtliche entwaige Zugewinnausgleichansprüche erledigt.“

Regelung des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag:

Durch den Versorgungsausgleich wird erreicht, dass die Renten- und Pensionsanwartsschaften, die von beiden Eheleuten während der Ehe erworben wurden, ausgeglichen werden. Um einen Versorgungsausgleich durchführen zu können, ist zu erst festzustellen, welcher Ehegatte in der Ehezeit höhere Rentenawartsschaften erworben hat. Von der Differenz hat der Ehepartner dann die Hälfte an den anderen Ehepartner zu übertragen. Nach Einreichung des Scheidungsantrags erhält jeder Ehepartner Unterlagen durch das Gericht in denen er anzugeben hat bei welchem Rentenversicherungsträger er rentenversichert ist. Des weiteren macht er auch Angaben zu den Rentenanwartsschaften wie Anwartsschaften auf Betriebsrenten, öffentlich rechtliche Versorgungsansprüche, private Rentenversicherung oder Ansprüche gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger. Die Unterlagen, ausgefüllt und unterschrieben reichen die Ehegatten beim Gericht ein. Das Gericht leitet sie an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiter, der dann einen Versicherungsverlauf erstellt. Dies dauert in der Regel drei bis vier Monate.

Für den Versorgungsausgleich ist allerdings nur die Zeit, die auf die Ehezeit fällt entscheidend. Unter der Ehezeit versteht man die Zeit vom Beginn des Monats in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorausgeht, § 1587 II BGB.

Beispiel:

Der Ehemann T. ist Angestellter, die Ehefrau T. ist nicht Berufstätig und kümmert sich um die Kinder. Dem entsprechend hat der Ehemann T. entsprechende Rentenanwardschaften bei der BfA in Höhe von 2.000 € und die Ehefrau nur im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten nur in Höhe von 200 € erworben. Es ergibt sich somit eine Differenz in Höhe von 1.800 €. Die Hälfte der Differenz also 900 € sind vom Rentenkonto des Herrn T. auf das Rentenkonto seiner Frau zu übertragen (Versorgungsausgleich). Diese Übertragung spricht das Gericht im Regelfall zusammen mit der Scheidung durch das Urteil aus. Dadurch erhält die Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung eigene Ansprüche gegenüber ihrem Rentenversicherungsträger. Sie erhält im Alter ihre eigene Rente, die sich aus selbst erworbenen und durch Versorgungsausgleich hinzugekommenen Rentenanwartsschaften errechnet.

Vertragliche Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich:

Die gesetzliche Regelung über den Versorgungsausgleich kann sowohl modifiziert als auch vollständig ausgeschlossen werden. Bei dem vollständigem Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist zu beachten, dass dieser automatisch zur Gütertrennung führt, § 1414 BGB. Ist diese gesetzliche Rechtsfolge nicht gewollt, müssen die Ehegatten in einem Ehevertrag über den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs ausdrücklich aufnehmen, das es trotz Ausschluss des Versorgungsausgleichs beim gesetzlichen Güterstand bleiben soll.

Formulierungsbeispiel: „Wir schließen für den Fall, dass unsere Ehe geschieden wird, den Versorgungsausgleich aus. Es soll allerdings beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für unsere Ehe bleiben.“

Modifizierungen des Versorgungsausgleichs sind in vielfältiger Art und Weise möglich:

  • Der Stichtag sowohl zum Beginn als auch zum Ende der Ehezeit kann vertraglich festgelegt werden
  • Teilbereiche der Altersvorsorge vom Versorgungsausgleich können ausgeschlissen werden
  • Höhe der Auszugleichenden Versorgungsanwardschaft kann individuell ausgepasst werden
  • Es können Gegenleistungen, etwa der Abschluss privater Lebensversicherungen mit dem Ausschluss oder dem teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleiches verbunden werden

Regelungen über Grundstücke in einem Ehevertrag:

Nicht selten sind Eheleute gemeinsam Eigentümer von Immobilien. Es kann sich beispielsweise um das gemeinsame Einfamilienhaus handeln oder um eine gemeinsame Eigentumswohnung. Diese Immobilien verbleiben auch nach der Durchführung des Zugewinnausgleichs im jeweiligen Eigentum der Eheleute. Allerdings besteht in den meisten Fällen ein Interesse daran, das gemeinschaftliche Eigentum aufzuheben. In manchen Fällen kommt noch ein weiteres Problem hinzu, dass die Immobilien nicht vollständig bezahlt sind. Die Auseinandersetzung dieses Grundvermögens nach der Ehescheidung erfolgt völlig unabhängig nach dem Güterstand, in dem die Eheleute leben.

Folgende Lösungsmöglichkeiten sind denkbar:

1. Die Übernahme der Immobilie durch einen der Ehepartner

Beispiel 1:

Die Eheleute T. haben sich währen ihrer Ehe ein Einfamilienhaus gekauft, welchen jeweils in ihrem hälftigem Eigentum steht. Der Ehemann möchte im Einfamilienhaus weiter wohnen bleiben, während die Ehefrau wegziehen will. Der Wert der Immobilie beträgt 200.000 €. In diesem Fall bietet sich an, dass die Ehefrau T. ihren hälftigen Eigentumsanteil an der Immobilie auf der Ehemann T. überträgt und der Ehemann ihr einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 100.000 € auszahlt.

Formulierungsbeispiel: „ Die Ehefrau T. überträgt ihren hälftigen Eigentumsanteil an der Immobilie, Grundbuch von München, Amtsgericht München, Blatt … ,auf den dieses annehmende Ehemann T. Für den hälftigen Anteil des vorstehend näher bezeichneten Hausgrundstücks zahlt der Ehemann T. an die Ehefrau T. eine Betrag in Höhe von 100.000 € ".

Beispiel 2:

Wie oben, aber das Grundstück ist mit einer Grundschuld in Höhe von 60.000 € belastet. Der Ehemann T. ist bereit die dingliche Belastung sowie das dem Grundpfandrecht zu grundlegende Darlehen zu übernehmen und zurückzuführen. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass die von dem Ehemann übernommenen Lasten des Grundstücks bei der Berechnung des Ausgleichs an sie Ehefrau berücksichtigt werden. Desweiteren ist hier darauf zu achten, dass weder die darlehnsgebende Bank die Ehefrau T. vollständig aus der Haftung entlässt (unwahrscheinlich) oder zumindest aber der Ehemann T. sie von allen Ansprüchen aus dem Grundpfandrecht zu grundlegendem Darlehn frei stellt.

Formulierungsbeispiel: "Der Ehemann T. übernimmt neben der dinglichen Belastung auch die schuldrechtliche Haftung für das dem Grundpfandrecht grundlegende Darlehn. Er wird die finanzierende Bank ersuchen, die Ehefrau T. aus dieser Haftung betreffen dieses Darlehns vollständig zu entlassen. Sollte dies nicht gelingen stellt er der Ehefrau T. im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen der Bank aus dem vorstehenden Darlehn vollumfänglich frei ".

2. Veräußerung gemeinsamer Grundstücke an Dritte

Trennung und Ehescheidung führen häufig dazu, dass gemeinsam erworbenen Immobilien, insbesondere auch das gemeinsame Einfamilienhaus , nicht gehalten werden können bzw. diese auch gar nicht erwünscht ist. In den meisten Fällen vereinbaren Trennungs- und Scheidungswillige Eheleute die Veräußerung des Objekts, mit der Maßgabe, dass der Erlös geteilt werden soll.

3. Teilungsversteigerung

Können die Eheleute sich über die Verwertung nicht einigen, bleibt nur der Weg der Teilungsversteigerung, also die Aufhebung der Brunchteilsgemeinschaft mit gerichtlicher Hilfe. Es handelt sich dabei um eine Verwertung der Immobilie nach den Vorschriften der Zwangsversteigerung. Diese Vorgehensweise ist in der Regel die schlechteste Lösung, es sei den, der finanzkräftigere Ehepartner betreibt die Teilungsversteigerung, um das Objekt zu einem günstigen Preis selbst zu erwerben.

Grundstückauseinandersetzungen und Zugewinnausgleich:

Ist Grundbesitz vorhanden und leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist darauf zu achten, dass Grundstückauseinandersetzungen und Zugewinnausgleich nicht isoliert vorgenommen werden. Insbesondere wichtig ist das für die Fälle, in denen die Grundstücksauseinandersetzung bereits zum Zeitpunkt der Trennung erfolgt und eine Scheidung erst später beabsichtigt ist. In so einem Fall wird der Erlös aus der Grundstücksauseinandersetzung der noch zum Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs (Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen Ehepartner) seinem Zugewinn gehören und unter Umständen von dem anderen Ehepartner beansprucht werden kann.

Last Updated on Monday, 23 August 2010 20:47  

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