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Voraussetzungen für die Ehescheidung:
1. Scheitern (= unheilbare Zerrüttung) der Ehe, egal aus welchem Grund
§ 1565 BGB Scheitern der Ehe
(1) 1Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. 2Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Dazu gibt es einegesetzliche Vermutung:
§ 1566 BGB Vermutung für das Scheitern
(1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.
(2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
Das sind Merkmale, bei deren Vorliegen die Erfüllung des Scheidungstatbestandes prozessual bewiesen ist.
Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
Die Ehegatten leben mehr als 1 , aber weniger als 3 Jahre getrennt : Liegen die Voraussetzungen des § 630 ZPO vor, kommt auf die Voraussetzungen des § 1565 BGB nicht an (einverständliche Scheidung). Denn die umfassende Vereinbarung der Eheleute indiziert die Zerrüttung und negative Zukunftsprognose im Sinne des Grundtatbestandes nach § 1565 Abs. 1 BGB. Liegen die Voraussetzungen des § 630 ZPO nicht vor, müssen die Voraussetzungen des § 1565 BGB erfüllt sein (streitige Scheidung)
Scheidung nach dreijähriger Trennung:Leben die Parteien länger als drei Jahre getrennt, wird nach § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist und mit einer Wiederherstellung einer der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden kann. Kommt das Familiengericht durch die Anhörung der Eheleute nach § 613 ZPO oder aufgrund einer Beweisaufnahme zur Feststellung der mehr als dreijährigen Trennung doch zu der Überzeugung, dass noch Chancen auf Fortsetzung der Ehe bestehen, kann es in diesem Fall gegen den Willen beider Ehegatten die Aussetzung nicht aussprechen (§ 614 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Widerspricht nur ein Ehegatte darf die Aussetzung zwar erfolgen, den Zeitraum von sechs Monaten aber nicht überschreiten (§ 614 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
§ 1568 BGB Härteklausel
Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint.
2. Negative Zukunftsprognose, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt wird:
- stets wird eine tiefgreifende Zerrüttung mit negativer Zukunftsprognose angenommen, wenn sich ein Ehegatte einem anderen Partner zugewandt hat und mit diesem eine dauerhaft angelegte neue Verbindung eingegangen ist
3. Trennungsjahr
Um einen Rechtsmissbrauch und voreiligen Ehescheidungen vorzubeugen, muss (mit Ausnahme der Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB) ein mindestens einjähriges Getrenntleben vorliegen. Dies ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung feststehen muss, und nicht bei Antragstellung.
Das Trennungsjahr braucht nicht abgewartet werden, wenn das Festhalten an der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten begründet sind, eine unzumutbare Härte im Bezug auf das „Weiter-Miteinander-Verheiratet-Sein“ darstellen würde.
Die Rechtsprechung zur Härtefallscheidung:
Die Verletzung der ehelichen Treuepflicht als solche stellt keinen Härtegrund dar, maßgebend sind die Gründe des Einzelfalls und insbesondere die Begleitumstände
- wenn der Ehepartner aufgrund der Aufnahme der ehewidrigen Beziehung zu einem anderen seinen Ehegatten ablehnt und dieser psychisch dauerhaft hierunter leidet
- nicht unbedingt, wenn der andere Ehepartner mit dem neuen Partner ein Kind erwartet
- beim Zusammenleben des Ehegatten mit einem neuen Partner in der vormals ehelichen Wohnung
- beim Auszug eines Ehepartners aus der vormaligen Ehewohnung zusammen mit einem gemeinschaftlichen minderjährigen Kind zueinem anderen Partner, worunter der andere Ehegatte leidet
- wenn ein Ehepartner vor Heirat eine ehewidrige Beziehung aufnimmt und verschweigt dies bei Heirat, wenn es nach Offenbarung dieser ehewidrigen Beziehung zur Trennung kommt und der antragstellende Ehegatte hierunter psychisch leidet
Weitere Anwendungsfälle:
- Tätlichkeit und ernsthafte Bedrohungen
- Misshandlungen des anderen Ehegatten und der Familienmitglieder
- Zusammenleben mit einem Verwandten (Bruder) des anderen Ehegatten in eheähnlicher Gemeinschaft
- Aufforderung zum Geschlechtsverkehr zu Dritten
- Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte nach Trennung
- Keine Härtefallgründe sind
- Homosexualität per se, weitere besondere Umstände wären erforderlich
- Geisteskrankheit bzw. Demenz des Ehegatten
- Nichtzahlung des geschuldeten Unterhalts
- bloße Ablehnung der Ehe und des Ehegatten
Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG
Neben den Unterhaltszahlungen ist eine Ehescheidung mit sehr hohen Kosten verbunden. Die Kosten der Ehescheidung können aber steuerlich als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 EStG geltend gemacht werden.
Einkommensteuergesetz
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter § 9 Abs. 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Die unmittelbaren Kosten einer Ehescheidung:
Die unmittelbaren Kosten einer Ehescheidung sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH stets zwangsläufig, da die Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung (ab 01.09.2009 Beschluss) geschieden werden kann (§ 1564 BGB). Hierzu zählen:
- die Gerichtskosten des Ehescheidungsprozesses sowie
- die Anwaltskosten, da die Eheleute in Ehesachen durch einen Anwalt vertreten sein müssen (§ 78 Abs. 2 ZPO).
Folgekosten der Ehescheidung:
Folgekosten der Ehescheidung ( etwa vermögens- und unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzung) sind nur dann zwangsläufig, wenn sie zum so genannten Zwangsverbund gehören.
Mittelbare Kosten der Ehescheidung:
Von den unmittelbaren Kosten einer Scheidung zu unterscheiden sind diejenigen Aufwendungen, die lediglich in Folge de Scheidung entstehen, also nur mittelbar mit dieser zusammenhängen. Diese sind nicht als zwangsläufig zu qualifizieren.
Mittelbare Kosten der Ehescheidung sind z.B.:
-
Kosten für die Beauftragung eines Privatdetektivs
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Kosten für die Namensänderung eines aus einer geschiedenen Ehe stammenden Kindes
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Kosten einer Unterhaltsabänderungsklage, die die sich auf eine Verbesserung der Einkommenssituation des geschiedenen Ehegatten stützt
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Mehraufwendungen, die durch das Getrenntleben während des Scheidungsverfahrens entstanden sind, da ein Getrenntleben keine zwingende Voraussetzung für eine Scheidung ist
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im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute verbundene Umzugs- und Einrichtungskosten
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die Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder
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der Ausfall von Forderungen aus einem Ehe-Auseinandersetzungsvertrag
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die trotz Auszugs aus der ehelichen Wohnung weitere Bedienung von während der Ehe für ein Grundstücksdarlehen zum Zwecke des gemeinsamen ehelichen Wohnens eingegangener und aufgrund der getroffenen Scheidungsfolgenregelung fortbestehender Zinsverpflichtungen und Tilgungsverpflichtungen
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die Kosten für die Aufhebung einer Gütergemeinschaft
Die oben benannten zwangsläufige Kosten der Ehescheidung können dann von Einkünften abgezogen werden. Die Finanzverwaltung orientiert sich hierbei an der richterlichen Kostenentscheidung. § 33 Abs. 3 EStG legt abhängig von dem Familienstand des Steuerpflichtigen sowie der Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte eine zumutbare Eigenbelastung fest. Nur der Teil der Aufwendungen, der diese zumutbare Eigenbelastung übersteigt, kann abgezogen werden.
Hier können Sie berechnen, wie viel Kosten Sie abziehen können




