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Zugewinnausgleich der Ehegatten - Ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen

Ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen

Nicht selten macht ein der Ehegatten während des Zusammenlebens Zuwendungen an den anderen Ehegatten.

Als ehebedingte Zuwendungen kommen in Betracht:

  • Geldbeträge ,
  • Übertragung eines Grundstücks,
  • Mitarbeit im Geschäft des anderen (die über die Unterhaltspflicht hinausgeht),
  • Arbeitsleistungen zum Bau eines Eigenheimes.

Diese Zuwendungen zwischen Ehegatten sind keine Schenkungen. Daher wird der Ehegatte seine ehebedingte Zuwendungen später nach Scheitern der Beziehung (Trennung oder Scheidung) zurückfordern wollen. Das geschieht:

  • beim gesetzlichen Güterstand durch den Zugewinnausgleich
  • wenn die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde und der Überlebende nicht Erbe wird oder bei vereinbarter Gütertrennung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die nunmehr in § 313 BGB geregelt ist .

Die dargestellten Grundsätze gelten auch – wenngleich nicht unumstritten – für unentgeltliche Zuwendungen seitens der Schwiegereltern.

Bei Scheitern der Ehe kommt unter den engen geschilderten Voraussetzungen ein Rückzahlungsanspruch der Zuwendenden in Betracht. Problematisch wird, wenn die Rückforderung einer ehebedingten Zuwendung von dem Zugewinnausgleich nicht mit umfasst wurde. Diese Gefahr besteht z.B., wenn die Ehegatten sich über den Zugewinnausgleich einigen.

Fall: Die Ehe ist geschieden. Vom Gericht haben die Ehegatten hinsichtlich des Versorgungsausgleichs einen Vergleich geschlossen mit folgendem Inhalt:

„die Zugewinnausgleichsansprüche bestehen nicht.“

Die Ehefrau verklagt später ihren Ehemann auf die Rückzahlung eines Darlehens, die sie ihm noch während des Zusammenlebens gegeben hatte.

Die Rückzahlungsansprüche wurden im Vergleich über den Zugewinnausgleich nicht ausdrücklich erwähnt.

Der Ehemann wendet ein, Rückzahlungsansprüche seien nach dem Vergleichs ausgeschlossen.

Lösung: die Rechtsprechung geht davon aus, dass die gesonderte Geltendmachung schuldrechtlicher, insbesondere vertraglicher Verpflichtungen zwischen Ehegatten regelmäßig nicht durch einen Vorrang des ehelichen Güterrechts ( Zugewinnausgleich)ausgeschlossen wird. Allerdings sind diese schuldrechtlichen Ansprüche der Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs im jeweiligen Endvermögen des Gläubigers als Aktivposten und in dem des Schuldners als Passivposten zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob die Forderung bereits fällig ist oder nicht.

Nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Zugewinnausgleichsverfahren, in dem eine vertragliche Forderung nicht berücksichtigt worden ist, kann diese nicht mehr geltend gemacht werden, wenn dies das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nachträglich verfälschen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Schuldner einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt wäre. Erst wenn es sich herausstellt, dass der Zugewinnausgleich zu einem unerträglichen Ergebnis führt, kann später zusätzlich noch ein Geldausgleich verlangt werden.

Das Urteil können Sie hier lesen

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. November 2009 um 21:02 Uhr
 
 

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