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Verschwendung des Vermögens nach der Trennung / illoyale Vermögensminderung
Es kommt oft vor, dass der Ehegatte versucht, nach der Trennung das gemeinsame Vermögen zu verschwenden. So will man den Anspruch des anderen Ehegatten auf Zugewinn beeinflüssen.
§ 1375 BGB Endvermögen (Fassung vom 06.07.2009, gültig ab 01.09.2009)
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. 2Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.
Der Ehegatte ist gegen ein illoyales, vermögensminderndes Verhalten des anderen Ehegatten durch diese Norm geschützt. Liegt eine Verschwendung des Vermögens nach der Trennung vor, werden dem Endvermögen diejenigen Beträge wieder hinzugerechnet, um die ein Ehegatte sein Vermögen nach Eintritt des Güterstandes vermindert hat.
In der Praxis heißt das, dass der Ausgleichsschuldner obliegt, sich über den Verbleib eines Betrages, der in zeitlicher Nähe zum Stichtag vorhanden war, in der Bilanz zum Endvermögen jedoch nicht mehr enthalten ist, nachvollziehbar und plausibel zu erklären. Gelingt es ihm nicht, wird die Vermögensminderung unberücksichtigt bleiben.
Dem Endvermögen eines Ehegatten sind zunächst alle unentgeltlichen Zuwendungen hinzuzurechnen, durch die er nicht lediglich einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat, § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Hierunter fallen z.B.
- Zuwendungen an eine Stiftung, ebenso die Errichtung einer Stiftung,
- erhebliche Schenkungen an Dritte.
Die Unentgeltlichkeit ist gegeben, wenn es an einer Gegenleistung ganz fehlt oder diese zwar vereinbart wird, aber keinen realistischen Gegenwert darstellt.
Verschwendung des Vermögens: Vermögen eines Ehegatten sind auch die Beträge wieder hinzuzurechnen, die dieser verschwendet hat (§ 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Verschwendung von Vermögen wird definiert als Verbrauch, der angesichts der Lebensverhältnisse der Ehegatten als unvernünftig und wirtschaftlich unvertretbar erscheint.
Handlungen eines Ehegatten in Benachteiligungsabsicht:
Dem Vermögen eines Ehegatten sind schließlich auch die Beträge hinzuzurechnen, die dem Vermögen durch Handlungen in Benachteiligungsabsicht entzogen wurden, § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Z. B. Abschluss eines Kreditvertrages, Zerstörung von Sachen.
Eine Hinzurechnung ist für diejenigen Beträge ausgeschlossen, die ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes, längstens aber in zehn Jahren vor dem maßgeblichen Endstichtag ohne Einverständnis des anderen Ehegatten vorgenommen hat. § 1375 II 2 BGB enthält eine Beweislastregelung. Danach muss der Ehegatte, dessen Vermögen sich nach der Erteilung der Auskunft zum Trennungszeitpunkt vermindert hat, darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
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