*/ // no direct access defined( '_JEXEC' ) or die( 'Restricted access' ); ?> Scheidungsantrag und Zugewinnausgleich
 
 
Scheidungsantrag und Zugewinnausgleich Drucken E-Mail
Zugewinnausgleich der Ehegatten - Scheidungsantrag und Zugewinnausgleich

Scheidungsantrag und Zugewinnausgleich

Oft stellt sich die Frage, wann ist es, am sinnvollsten einen Scheidungsantrag zu stellen? Besonders wichtig kann das für die Ansprüche auf Zugewinnausgleich sein.

§ 1384 BGB Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Der Stichtag wird von der Vorschrift auf die Rechtshängigkeit, d.h. die Zustellung (§ 261 Abs. 2 ZPO) des Scheidungsantrags bzw. des Antrags auf Eheaufhebung festgelegt. Die Einreichung der Klage genügt somit nicht. Der Zeitpunkt hat insbesondere für die Bewertung des Endvermögens Bedeutung. D.h., vermutet ein der Ehegatten, dass in absehbarer Zeit mit einer Vermögensmehrung des anderen Ehegatten zu rechnen ist, muss er überlegen, ob es mit der Stellung des Scheidungsantrages abgewartet werden kann. Außerdem ist die Rücknahme des Scheidungsantrages in Betracht zu ziehen. Dagegen, ist es mit Vermögensverschiebungen zu rechnen, sollte der Scheidungsantrag bald gestellt werden. In manchen Fällen ist es auch sinnvoll, ein vorzeitiger Zugewinnausgleich anhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. November 2009 um 09:23 Uhr
 
 

Besucher

Seitenaufrufe : 41684

по русски