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Zugewinnausgleich der Ehegatten - Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich

Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich

§ 1378 BGB Ausgleichsforderung

Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung;

Nach der Rechtssprechung ist sogar bereits vor der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens möglich, eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich zu treffen.

Es ist also möglich,

  • den Zugewinnausgleich durch Vertrag ganz oder teilweise ausschließen,
  • eine andere Quote als gesetzlich vorgesehen oder
  • eine andere Art der Teilung sowie andere Abweichungen von der gesetzlichen Regelung vereinbaren ,
  • eine abweichende Bestimmung des Endvermögens durch Herausnahme gewisser Vermögenskomplexe oder einzelner Gegenstände und Erträge , z. B. des Betriebsvermögens zu treffen.

Das häufige Problem: Ist einer der Ehegatten Unternehmer, wird ein künftiger gegen ihn bestehender Zugewinnausgleichsanspruch typischerweise durch die Ertragskraft und Wertsteigerung des vom Ausgleichsschuldner betriebenen Unternehmens geprägt. Dieser Anspruch kann häufig nur aus der Substanz des Unternehmens befriedigt werden und gefährdet nicht selten dessen Liquidität und Fortbestand. Damit können auch schutzwürdige Interessen Dritter, z.B. von Mitgesellschaftern oder Arbeitnehmern, nachhaltig betroffen werden.

Unternehmern, die nicht von vornherein Gütertrennung vereinbart haben, wird daher ehevertraglich eine sogenannte modifizierte Güterstandsvereinbarung zu treffen, bei der das Unternehmen oder die Beteiligung daran für die Berechnung des Zugewinns außer Betracht bleibt.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der Ausschluss des Betriebsvermögens aus dem Zugewinnausgleich nicht sittenwidrig ist.

Fall: Im Ehevertrag wird vereinbart:

Das gesamte betrieblich gebundene Vermögen eines Ehegatten unterfällt nicht unter dem Zugewinnausgleich . Darüber hinaus wird diesem Ehegatten die Befugnis eingeräumt, über betrieblich erforderliche Investitionen aus seinem sonstigen Vermögen frei zu entscheiden, mit der Folge, daß auch diese Investitionen dem Zugewinnausgleich nicht unterfallen.

Wann eine solche Vereinbarung ist wirksam ist, ist schon höchstrichterlich entschieden.

Gericht: BGH 12. Zivilsenat

Entscheidungsdatum: 26.03.1997

Aktenzeichen: XII ZR 250/95

Dokumenttyp: Urteil

Ausschluß des Betriebsvermögens vom Zugewinnausgleich durch Ehevertrag

Aus der 1968 geschlossenen Ehe der Parteien sind sieben Kinder hervorgegangen. Der Ehemann ist selbständiger Unternehmer. In der Ehezeit entwickelte sich sein Unternehmen von einem kleinen mittelständischen Betrieb zu einem Großunternehmen mit derzeit mehr als 1.800 Mitarbeitern im In- und Ausland.

Auf der Grundlage eines notariell beurkundeten Vorvertrages  schlossen die Parteien im Jahre 1989 einen "Ehevertrag und Unterhaltsvertrag". Vor Abschluß der Verträge hat sich die Ehefrau durch einen Hochschullehrer des Instituts für betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Humboldt-Universität Berlin beraten lassen und gegenüber dem Berater des Ehemannes erklärt, sie wisse, daß das Unternehmen sehr bedeutende Werte repräsentiere. Sie sei aber nicht daran interessiert, den Wert des Unternehmens schätzen zu lassen und ihren Anteil vom Schätzwert zu fordern. Es sei ihr gleichgültig, ob es sich um "30, 50, 100 Millionen oder was sonst" handele. Auch wenn ihr bei einem sofortigen Ausgleich des Zugewinns weit mehr als 10 Mio. DM zustünden, sei es ihr aber gleichgültig, ob sie nun 20, 30 oder 100 Mio. DM zu fordern habe, da sie den Betrieb erhalten sehen möchte. I

n diesem Vertrag vereinbarten sie für jeden Fall der Beendigung des Güterstandes, daß "das gesamte betrieblich gebundene Vermögen" des Ehemannes nicht dem Zugewinnausgleich unterfällt.

Dem Ehemann wurde ferner die Befugnis eingeräumt, über betrieblich erforderliche Investitionen aus seinem sonstigen Vermögen frei zu entscheiden, mit der Folge, daß auch diese Investitionen dem Zugewinnausgleich nicht unterfallen.

Als Gegenleistung für das Einverständnis der Ehefrau mit dieser Regelung verpflichtete sich der Ehemann zur Zahlung eines sogleich fälligen Betrages von 10 Mio. DM. Dieser Betrag und seine Surrogate samt den Erträgen sollten bei der Berechnung des Endvermögens der Ehefrau außer Betracht bleiben und somit ebenfalls dem Ausgleich des Zugewinns nicht unterfallen.

Im Jahre 1993 stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag. Im Jahre 1993 stellte die Ehefrau einen Scheidungsantrag. Außerdem begehrte sie einen Auskunft über das Vermögen ( einschließlich Betriebsvermögen) des Ehemannes, um dann ihre Ansprüche auf einen Zugewinnausgleich beziffern zu können. Sie vertrat die Auffassung, dass der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sittenwidrig sei. Denn es bestehe ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Abfindungsbetrag von 10 Mio. DM und dem (von der Ehefrau auf 300 bis 400 Mio. DM bezifferten) Wert des betrieblich gebundenen Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Im gerichtlichen Verfahren legte der Ehemann ein Verzeichnis über sein Privatvermögen vor, demzufolge die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen zum um rund 47,5 Mio. DM überstiegen. Die Auskunft über sein Betriebsvermögen verweigerte er unter der Berufung auf einen wirksamen Ausschluss des Zugewinnausgleiches im Ehevertrag.

In allen drei Instanzen hat die Ehefrau verloren.

Die Gerichte waren der Meinung, dass der Ehevertrag mit Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirksam war. Deswegen war die Auskunft über das Betriebsvermögen nicht erforderlich. Aus dem Betriebsvermögen konnte die Ehefrau keine Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen.

Besonders hervorzuheben sei folgendes:

der Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB erstreckt sich nicht auf solche Bestandteile des Endvermögens, die dem Ausgleich des Zugewinns nicht unterliegen.

Die Ehegatten können den Zugewinnausgleich durch Vertrag ganz oder teilweise ausschließen.

Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs kann sittenwidrig und daher unwirksam sein, wenn der Ehegatte, zu dessen Lasten den Ausschluss des Zugewinnausgleichs erfolgt unangemessen benachteiligt wird.

In Fällen, in denen das Betriebsvermögen vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist, kann eine solche unangemessene Benachteiligung darin liegen, dass ein auffälliges Mißverhältnis zwischen dem Abfindungsbetrag ( in dem Fall 10 Mio. DM) und dem (von der Ehefrau auf 300 bis 400 Mio. DM bezifferten) Wert des betrieblich gebundenen Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses besteht.

Ob das der Fall ist, ist im Einzelfall unter der Berücksichtigung aller Umstände, die zum Vertragsabschluss vorgelegt haben zu prüfen.

Objektive Umstände:

  • die Vereinbarung ist nicht auf eine Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung angelegt ist
  • bei Abschluß des Vertrages hat der „benachteiligte“ Ehegatte noch keinen Anspruch auf Zugewinnausgleich und auch keine gesicherte Anwartschaft darauf. Die bloße Aussicht, demnächst bei einer Beendigung des Güterstandes hälftigen Ausgleich des auf das Betriebsvermögen entfallenden Zugewinns verlangen zu können, entzieht sich schon deshalb einer Bewertung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil die Prognose einer auch künftig positiven Geschäftsentwicklung um so weniger gesichert erscheint, je langfristiger sie ist.

Subjektive Umstände:

  • der „benachteiligte“ Ehegatte muss die Möglichkeit haben, den Wert dieses Unternehmens zutreffend einzuschätzen. Das ist dann anzunehmen, dass der Ehegatte zutreffende Angaben über sein Betriebsvermögen macht und der andere Ehegatte daraufhin eine Wirtschaftsprüfung veranlassen kann.

Für die Wirksamkeit der dem Ehegatten eingeräumten Befugnis, betrieblich erforderliche Investitionen zu Lasten seines (dem Zugewinnausgleich unterfallenden) Privatvermögens vorzunehmen, reicht aus, dass der „benachteiligte“ Ehegatte darüber aufgeklärt worden war, dass diese Werte ebenfalls aus dem ausgleichspflichtigen Privatvermögen ausscheiden.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. November 2009 um 09:34 Uhr
 
 

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