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Vermögensminderungen nach der Trennung, Auskunft über vermögen Drucken E-Mail
Zugewinnausgleich der Ehegatten - Vermögensminderungen nach der Trennung

Welche Maßnahmen sind zu treffen, Vermögensminderungen zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu vermeiden?

Aus unserer täglichen Praxis als Anwalt in Familiensachen wissen wir: Die Vorstellungen der Ehegatten über ihr jeweiliges Vermögen können weit auseinander gehen.

Zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bzw. der Rechtskraft der Scheidung hat der Ausgleichsverpflichtete außerdem Gelegenheit, sein Vermögen manipulativ zu vermindern.

  • Seit 01.09.2009 besteht aber die Möglichkeit, schon ab dem Zeitpunkt der Trennung die Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zu verlangen.

§ 1379 BGB Auskunftspflicht (gültig bis 31.08.2009)

(1) 1Nach der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. 2Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. 3Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. (2) Hat ein Ehegatte die Scheidung oder die Aufhebung der Ehe beantragt, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 1379 BGB Auskunftspflicht (gültig ab 01.09.2009)

(1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten

1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen; 2. Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.

2. Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.

3. Jeder Ehegatte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird.

4. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis auf seine Kosten durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) 1.Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen.

2. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Auskunftsanspruch ab dem Zeitpunkt der Trennung soll Vermögensminderungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vermeiden oder zumindest leichter aufzudecken.

In diesem Zusammenhang wurde auch § 1375 BGBG zum 01.09.2009 geändert. Dem Absatz 2 wurde folgender Satz angefügt:

„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.“

Die Beweislastregel in Absatz 2 ergänzt den Schutz vor illoyalen Vermögensverschiebungen. Sie sieht vor, dass der Ausgleichsschuldner, soweit sein Endvermögen geringer ist als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, diese Vermögensminderung nachvollziehbar darlegen muss. Gelingt ihm dies nicht, so werden die Differenzbeträge dem Endvermögen hinzugerechnet und erhöhen dadurch den Zugewinn.

Aufzuführen sind die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Anzahl und wertbildenden Faktoren. Konkrete Wertangaben sind dagegen nicht notwendig. Erfasst wird z.B. bei einer Lebensversicherung die Angabe über den Rückkaufswert und die Überschussanteile.

Besteht Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der nötigen Sorgfalt erstellt wurde, findet § 260 Abs. 2 BGB Anwendung: Hiernach kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung verlangen. Nach Satz 4 besteht überdies ein Anspruch, dass das Verzeichnis auf Kosten des Auskunftsbegehrenden durch die zuständige Behörde, einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird. Wir beraten Sie gern darüber, wie Sie kostensparend ,effektiv und ohne Stress und Streit die vollständige Auskunft von Ihren Ehepartner nach der Trennung bekommen können.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. November 2009 um 09:35 Uhr
 
 

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