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Berücksichtigung des Schmerzensgeldes bei Zugewinnausgleich
Die Behandlung des Schmerzensgeldes ist bei der Ermittlung des Endvermögens für die Berechnung des Zugewinnausgleichs unter Ehegatten umstritten: Der Bundesgerichtshof (BGH) will den Schmerzensgeldanspruch bis zur Grenze der Härteklausel gem. § 1381 BGB berücksichtigen, die in der Literatur vertretene Gegenansicht hält dies für nicht vereinbar mit dem höchstpersönlichen Charakter des Anspruchs.
Leitende Entscheidung:
Gericht: BGH 4b. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:27.05.1981
Aktenzeichen:IVb ZR 577/80
Dokumenttyp:Urteil
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Schmerzensgeld ist vorbehaltlich der Härtereglung des BGB § 1381 in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.
Es gibt aber Ausnahmefälle, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (so z. B., wenn der unfallbedingte Schmerzensgeldanspruch erst Jahre nach der Trennung der Eheleute entstanden ist. Dazu folgende Entscheidung:
Gericht:AG Hersbruck
Entscheidungsdatum:23.01.2002
Aktenzeichen:2 F 1082/01
Dokumenttyp:Urteil
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Schmerzensgeld beim Anfangsvermögen
1. Schmerzensgeld, das einem Ehegatten durch ein Ereignis während der intakten Ehe zufließt, und durch dessen Folgen auch der andere Ehegatte in der Regel betroffen wird, ist grundsätzlich im Wege einer analogen Zurechnung zum Anfangsvermögen in die Bilanz für die Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen.
2. Ist der unfallbedingte Schmerzensgeldanspruch erst Jahre nach der Trennung der Eheleute entstanden, und diente das Schmerzensgeld zumindest teilweise dem Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Berechtigten, der durch den das Schmerzensgeld auslösenden Unfall seinen Arbeitsplatz verloren hat, so ist das Schmerzensgeld in weniger restriktiver Anwendung des § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit nicht dem Anfangsvermögen des Berechtigten zuzurechnen.
Die im Jahre1980 geschlossene Ehe der Parteien, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahre 2000 geschieden. Die Trennung der Parteien erfolgte im Januar 1995. Die Parteien lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Der von ihr in die Berechnung eingestellte Vermögenswert auf Seiten des Ehemannes resultiert letztlich aus einer Schmerzensgeldforderung, die der Beklagte auf Grund eines Verkehrsunfalles aus dem Jahre 1999 erhalten hat.
Der Beklagte ist der Auffassung, keinen Zugewinnausgleich bezahlen zu müssen, da das Schmerzensgeld unberücksichtigt bleiben müsse. Dieses sei Ausgleich und Genugtuung für persönliches Leiden; darauf habe die Klägerin aus Billigkeitsgründen keinen Anspruch.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Das Gericht folgt im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH. Insbesondere dann, wenn das das Schmerzensgeld auslösende Ereignis in die Zeit der intakten Ehe fällt, ist auch der andere Ehegatte in aller Regel durch die Folgen des Unfalles betroffen. Der Beklagte kann jedoch in dem konkreten Fall die Erfüllung der Ausgleichsforderung gemäß § 1381 BGB wegen grober Unbilligkeit verweigern. Folgende Erwägungen sprechen dafür:
- Der Beklagte hat durch den Unfall wegen der dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigung seinen Arbeitsplatz verloren.
- Gegenwärtig nimmt er an einer Umschulungsmaßnahme der Bundesanstalt für Arbeit teil.
- Das Schmerzengeld wurde in der Vergangenheit zumindest teilweise zum Schutz der wirtschaftlichen Existenz des Beklagten verwendet. Nicht unberücksichtigt bleiben kann nach Auffassung des Gerichtes, daß der Schmerzensgeldanspruch erst Jahre nach der Trennung der Parteien entstanden ist.
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