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Zugewinnausgleich der Ehegatten - Ehegatteninnengesellschaft und Zugewinnausgleich

Ehegatteninnengesellschaft und Zugewinnausgleichsanspruch

Gemeinsame Tätigkeit, insbesondere die Mitarbeit des einen Ehegatten im Betrieb des anderen, können bei Scheitern der Ehe zu einem Beteiligungsanspruch in Geld neben dem Zugewinnausgleichsanspruch führen.

Die Rechtssprechung des BGH beurteilt solche Fälle der Auseinandersetzung der Ehegatteninnengesellschaft insoweit anders als die der ehebedingten Zuwendungen.

Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Auch entwickelte die Rechtsprechung die Beurteilungsmaßstäbe für die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft und deren Abgrenzung von einer anhängigen Tätigkeit als Arbeitnehmer.

Fall:

Der Kläger nimmt die Beklagte, seine geschiedene Ehefrau, auf Auskunft und Ausgleichszahlung aus einer Ehegatteninnengesellschaft in Anspruch. Im Jahre 1996 schlossen die Parteien die Ehe. Im Jahre 1995, wurde der Kläger, der zuvor wegen erheblicher Schulden die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, als Lagerarbeiter in dem auf den Namen der Beklagten betriebenen Unternehmen angestellt. Abweichend von seiner im Arbeitsvertrag angegebenen Funktion führte der Kläger tatsächlich bis einschließlich Juli 1998 selbständig die Geschäfte des Unternehmens, während die Beklagte anderweitig als Angestellte tätig war.

Erst ab August 1998 führten die Parteien das Geschäft gemeinsam.

Infolge einer Ehekrise ab Ende 1999 trennten sich die Parteien im Jahre 2000 und schlossen einen notariellen Ehevertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält: " …

3. Zugewinnausgleich für die Vergangenheit

Die Ehegatten  sind sich darüber einig, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch seit Eheschließung bis heute nicht entstanden ist.

Soweit ein Zugewinnausgleichsanspruch entstanden sein sollte, sind sich beide Beteiligten darüber einig, dass dieser bereits ausgeglichen worden ist durch Zahlungen bis heute, und verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Zugewinnausgleichsansprüchen (Erlass).

Eine Wiedergabe der Zahlungen im Einzelnen hier in dieser Urkunde wünschen die Beteiligten nicht. "

Durch eine Vereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich aufgehoben. Die Beklagte beantragte die Scheidung der Ehe. Der Kläger vertritt die Auffassung, zwischen ihm und der Beklagten habe eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden, nach deren Auflösung ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe des hälftigen Unternehmenswertes zustehe. Der Anspruch sei unabhängig vom Güterstand gegeben und insbesondere nicht durch den vereinbarten Verzicht auf Zugewinnausgleich ausgeschlossen. Der Kläger hat deshalb in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über den Wert des Unternehmens durch Vorlage der - im einzelnen bezeichneten - Jahresabschlüsse für die Jahre 1995 bis 1999 zu erteilen. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie meint, eine Ehegatteninnengesellschaft habe nicht bestanden, weil das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger durch den abgeschlossenen Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei. Einer Ehegatteninnengesellschaft stehe weiter entgegen, dass die erzielten Einkünfte gerade zum Leben ausgereicht hätten, weshalb ein über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck nicht verfolgt worden sei. Jedenfalls stehe dem Anspruch aber der Ehevertrag entgegen, der zur Vorbereitung der Scheidung abgeschlossen worden sei. Maßgeblich sei der bis dahin bestehende gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei diesem komme ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt habe. Über den Zugewinnausgleich hätten die Parteien sich aber geeinigt. In zwei Instanzen (Landgericht München und Oberlandesgericht München ) wurde die Klage des Ehemannes abgewiesen. Die Revision des Ehemannes beim Bundesgerichtshof hatte Erfolg. Rechtsfehlerfrei gingen die Vorinstanzen zwar vom Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft aus. Zur Beurteilungskriterien hier. Fehlerhaft haben die Vorinstanzen jedoch angenommen, dass ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch nur dann zum Tragen, soweit der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis geführt haben soll. . Der BGH vertritt die Auffassung, dass beide Ansprüche nebeneinander bestehen, der gesellschaftsrechtliche Anspruch also nicht nur subsidiär gegeben ist. Insoweit ist die Rechtslage anders als bei Ausgleichsansprüchen, die aus Wegfall der Geschäftsgrundlage eines familienrechtlichen Vertrages eigener Art und damit aus § 313 BGB hergeleitet werden, wie es insbesondere bei ehebezogenen Zuwendungen der Fall ist.

Die vollständige Entscheidung lesen Sie bitte hier

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 23. November 2009 um 21:31 Uhr
 
 

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