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Zugewinnausgleich der Ehegatten -
Sicherung des Zugewinnausgleichs durch Arrest
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Bei einer Befürchtung der Vermögensminderung oder Befürchtung der Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann ein Arrest zur Sicherung des Zugewinnausgleichs erwirkt werden. Der Grund für einen Arest wurde in folgenden Fällen als gegeben angesehen:
- der Ehegatte lebt mit einem neuen Partner zusammen, an den er Geldmittel überträgt
- der Ehegatte droht, er werde den einzig wertvollen Vermögensgegenstand weggeben
- der Ehegatte provoziert durch Einstellung von Zahlungen auf einen Kredit die Zwangsversteigerung seiner Eigentumswohnung
- eine arglistige Täuschung beim Ehevertrag
- der in Anspruch genommene Ehegatte sich trotz mehrfacher Aufforderung beharrlich weigert, wenigstens in groben Zügen den anderen Ehegatten über seinen Vermögensstand zu informieren. Bei einem solchen Verhalten muss der Antragsteller befürchten, dass der Verpflichtete versucht, sich einem möglichen Zugewinnausgleich zu entziehen (OLG Brandenburg v. 07.11.2007 - 9 UF 149/07).
Praxishinweis: Neben einem Arrest musste in solchen Fällen unbedingt ein vorzeitiger Zugewinnausgleich anhängig gemacht werden, §§ 1385, 1386 BGB neu.
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Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 24. November 2009 um 09:31 Uhr |