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Der Zugewinnausgleich regelt im Falle einer Scheidung, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben, die Vermögensteilung.
Im Falle einer Scheidung wird dann die Differenz zwischen den jeweiligen Anfangsvermögen der Ehepartner und ihren jeweiligen Endvermögen errechnet und der erwirtschaftete Gewinn zwischen beiden aufgeteilt.
Die gesetzlichen Regelungen, die den Zugewinnausgleich betreffen, wurden reformiert. Durch die Reform werden nun auch negative Anfangs- und Endvermögen zugelassen und bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs somit auch die Schulden der Ehegatten berücksichtigt. Dadurch werden insgesamt gerechtere Ergebnisse erzielt als nach der alten Rechtslage. Die neue Gesetzeslage ist zum 01.09.2009 in Kraft getreten.
Eine weitere grundlegende Änderung erfährt der § 1378 Abs. 2 BGB und der § 1384 BGB.
Es soll nun einheitlich auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages abgestellt werden, d. h. der Zugang des Scheidungsantrages beim anderen Ehegatten durch das Gericht. Die bisherige Rechtslage sah vor, dass z. B. bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs und der Höhe der Ausgleichsforderung der maßgebliche Zeitpunkt die Beendigung des Güterstandes war, also Rechtskraft des Scheidungsurteils. Dies gab den Ehegatten die Möglichkeit, ihre Endvermögen zu beeinflussen.
Die Höhe des Anspruchs wird begrenzt durch den Wert des Vermögens, das beim Ausgleichspflichtigen nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss grundsätzlich nicht mehr als den Betrag des bei Beendigung des Güterstandes tatsächlich vorhandenen Endvermögens an den anderen Ehegatten abgeben. Damit muss der Ausgleichsschuldner aber notfalls sein gesamtes Vermögen an den Ausgleichsgläubiger abführen. Die Kappungsgrenze beträgt entgegen ursprünglicher Überlegungen wie bisher 100% des Endvermögens. Neu ist die „Erhöhung der Begrenzung“ im Falle illoyaler Vermögensminderungen. Grundsätzlich muss der Ausgleichpflichtige zwar zur Erfüllung der Ausgleichsforderung keine Verbindlichkeiten eingehen. Dies ist aber dann der Fall, wenn er sein Vermögen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB illoyal verwendet hat. Er muss dann zur Erfüllung der Ausgleichsforderung Verbindlichkeiten in Höhe des illoyal verwendeten Betrages aufnehmen.
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Beispiele zum neuen Zugewinnausgleich
Beispiel 1:
Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 50.000,- Euro. Während der Ehe kann er diese vollständig begleichen. Er ist ohne Endvermögen. Die Ehefrau war bei der Heirat ohne Anfangsvermögen und hat ein Endvermögen in Höhe von 50.000,- Euro. Bisher musste die Ehefrau ihrem geschiedenen Ehemann 25.000,- als Zugewinnausgleich zahlen. Nach neuem Recht war sein Anfangsvermögen -50.000,- Euro und sein Endvermögen 0. Sein Zugewinn beträgt 50.000,- Euro und das der Ehefrau auch, somit findet kein Ausgleich statt. Also eine Besserstellung der Ehefrau.
Beispiel 2:
Der Ehemann hatte bei der Heirat Schulden in Höhe von 200.000,- Euro. Er zahlt während seiner Ehe die Schulden vollständig zurück und hat darüber hinaus noch 200.000,- Euro erwirtschaftet. Sein Endvermögen liegt somit bei 200.000,- Euro. Die Ehefrau hat ebenfalls ein Endvermögen in Höhe von 200.000,- Euro. Anfangsvermögen war bei ihr keines vorhanden und auch keine Schulden. Nach alter Rechtslage lag sein Anfangsvermögen bei null, obwohl er 200.000,- Euro Schulden hatte. Zugewinn hätten somit beide in Höhe von 200.000,- Euro erzielt. Ein Ausgleich war nicht vorzunehmen. Doch nach der neuen Rechtslage ist sein Anfangsvermögen mit -200.000,- Euro festzusetzen. Dann hat er einen Zugewinn in Höhe von 400.000,- Euro und die Ehefrau nur einen Zugewinn von 200.000,- Euro. Er hat somit 100.000,- Euro Zugewinnausgleich an die Ehefrau zu zahlen.
Beispiel 3:
Zu Beginn der Ehe hatte der Mann 200.000 EUR Schulden und kein sonstiges Vermögen, so dass sein Anafangsvermögen negativ war (-200.000 EUR). Während der Ehe konnte er die Schulden um 150.000 EUR abbauen, sodass sein Endvermögen zwar immer noch negativ ist (-50.000 EUR), er aber während der Ehezeit einen tatsächlichen Zuwachs von 150.000 EUR erzielt hat. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt 0.000 EUR. Die beiden wirtschaftlichen Zugewinne der Ehegatten sind gegenüberzustellen. Davor, dass er trotz noch immer vorhandener Schulden einen Zugewinnausgleich an die Ehefrau zahlen muss, schützt ihn zwar § 1378 Abs. 2 BGB, wonach die Höhe der Ausgleichsforderung auf das zum Stichtag (§ 1384 BGB) vorhandene Endvermögen begrenzt ist. Allerdings verhindert diese Neuregelung auch einen nach früherem Recht möglicherweise gegebenen Zugewinnausgleichanspruch des Mannes gegen die Frau: Hatte diese in der Ehe einen Zugewinn von 50.000 EUR erzielt, so hatte der Mann nach bisherigem Recht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich i.H.v. 25.000 EUR gegen seine Frau. Nach neuem Recht führen die gleich hohen Zugewinne dazu, dass keiner der Ehegatten einen Ausgleich zahlen muss.
Beispiel 4:
Der Mann hat nach Zustellung des Scheidungsantrags sein gesamtes Vermögen in Höhe von 50.000 EUR (Anfangsvermögen: 0 EUR) in einem Luxusurlaub , um seiner Frau keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen. Sein rechnerisches Endvermögen beträgt wegen §§ 1375 Abs. 2, 1384 BGB aber dennoch 50.000 EUR. Die Frau hat keinen Zugewinn erzielt. Zwar ist gem. § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Gem. § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB neu. erhöht sich aber die Begrenzung der Ausgleichsforderung um den illoyal verwendeten Betrag, sodass M hier seiner Frau 50.000 / 2 = 25.000 EUR an Zugewinnausgleich schuldet.
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