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Darlehensverbindlichkeiten beim Zugewinnausgleich
Generell sind beide Ehegatten, sofern sie gesamtschuldnerisch aus der Verbindlichkeit haften, jeweils zur Hälfte verpflichtet, die Verbindlichkeit zurückzuzahlen. Zahlt somit einer der Ehegatten die Verbindlichkeit alleine zurück, hat er einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten auf hälftigen Ausgleich. Die Eheleute können jedoch eine „anderweitige Bestimmung“ treffen in der Form, dass lediglich einer der Eheleute die Gesamtschuld zurückführt und den Anteil des anderen Ehegatten z. B. im Rahmen des Unterhalts, verrechnet.
Hierbei kommt es immer wieder zu Streitpunkten, ob die Schuldenrückführung, sofern sie lediglich durch einen der beiden Ehegatten erfolgt, unterhaltsrechtlich Berücksichtigung findet und ob der die Schulden zurückführende Ehegatte vom Anderen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Zahlungen fordern kann.
Für die Frage, in welcher Weise Verbindlichkeiten der Eheleute im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen sind, kommt es allerdings nicht allein auf die Schuldnerstellung im Außenverhältnis (Ehegatten- Bank), sondern auf die Haftungsverteilung im Innenverhältnis an (Ehegatten untereinander). Dies gilt sowohl für Gesamtschulden als auch für Verbindlichkeiten, die ein Ehegatte im Außenverhältnis alleine übernommen hat.
Es ist deshalb möglich, dass trotz des Bestehens einer Gesamtschuld im Außenverhältnis die Schuld in der Zugewinnausgleichsbilanz nur bei einem Ehegatten anzusetzen ist, oder dass trotz alleiniger Haftung eines Ehegatten im Außenverhältnis die Schuld hälftig in das Endvermögen beider Parteien einzustellen ist.
So z.B. die Darlehensverbindlichkeiten, die zur Finanzierung eines gemeinsamen Hausanwesens eingegangen werden, können den Ehegatten im Innenverhältnis heftig zur Last fallen, auch wenn im Außenverhältnis zu finanzierenden Bank nur ein Ehegatte Darlehensschuldner ist.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Schuldentilgung bei der Bemessung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts Berücksichtigung gefunden hat. Hierin sehen die Gerichte eine anderweitige Bestimmung, die einen nochmaligen Ausgleich gegenüber dem Ehegatten ausschließt.
In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhaltes kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt.
- Den Ehegatten wird dringend empfohlen, die Schuldentilgung und ihre Berücksichtigung im Rahmen des Unterhalts oder Zugewinnausgleichs ausdrücklich schriftlich niederzulegen, um so einer möglichen späteren Unsicherheit zu entgehen.
Gericht: OLG Koblenz 2. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum: 11.06.2008 Aktenzeichen: 9 UF 64/08 Dokumenttyp: Urteil
Zugewinnausgleich: Berücksichtigung von Darlehensverbindlichkeiten im Endvermögen
Die Ehegatten hatten im Dezember 1989 ein Hausgrundstück zu hälftigem Miteigentum erworben. Unter anderem zur Finanzierung des Kaufpreises nahm der Kläger ein Darlehen bei der Bank S. Für dieses Darlehen übernahm die Beklagte eine Bürgschaft. In der Folgezeit wurde der Kredit mehrfach zu familiären Zwecken aufgestockt und umgeschuldet. Im Jahre 2005 wurde das Hausgrundstück verkauft. Im Verfahren auf den Zugewinnausgleich, vertrat der Ehemann und das erstinstanzliche Gericht die Auffassung, dass die Verbindlichkeit bei der Bank S. nur im Endvermögen des Klägers zu berücksichtigen sein. Das Berufungsgericht schloss sich jedoch dieser Auffassung nicht ein und berücksichtigte die Verbindlichkeit bei der Bank S. hälftig. Zwar besteht im Außenverhältnis zur Bank keine Gesamtschuld der Eheleute, weil lediglich der Kläger Darlehensnehmer war. Die Bestellung von Sicherheiten und die Übernahme der persönlichen Haftung der Beklagten ändern hieran nichts, denn sie begründen keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensschuld selbst. Die hälftige Berücksichtigung der Darlehensschuld im Endvermögen beider Ehegatten führte dann zu einer anderen Berechnung des Zugewinnausgleiches.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier lesen.
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