Unterhalt minderjähriger Kinder
Eltern sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, wenn diese außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die Art der Unterhaltsgewährung hängt davon ab, ob der Elternteil mit dem Kind zusammen lebt. Derjenige, bei dem das Kind lebt, leistet den Unterhalt in Form von Betreuung und Versorgung (so genannten Naturalunterhalt); der andere Elternteil leistet den Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen. Der Unterhaltsschuldner ist gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern erweitert unterhaltspflichtig. D.h.:
- -dem Unterhaltsschuldner steht lediglich ein notwendiger Selbstbehalt (der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss) zu. Der beträgt: für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 770,00 € und für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf 900,00 €.
- Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle verfügbaren Mittel und seine Arbeitskraft einzusetzen, um den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Bei Teilzeitbeschäftigung ist der Unterhaltsschuldner z.B. gehalten, eine weitere Aushilfstätigkeit anzunehmen, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu decken.
Unterhalt volljähriger Kinder
Die Aufteilung in Naturalunterhalt und Barunterhalt beim Kindesunterhalt entfällt mit der Volljährigkeit, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Von diesem Tag an sind beide Elternteile abhängig von ihrem Einkommen zum Barunterhalt verpflichtet.
Bei volljährigen Kindern ist zwischen Kindern, die
- sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden und
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- noch zu Hause wohnen
und solchen Kindern zu unterscheiden, auf denen eine dieser eben genannten Voraussetzungen nicht zutrifft. Die Erstere werden beim Kindesunterhalt den minderjährigen Kindern gleichgestellt (s.o.). Gegenüber anderen volljährigen Kindern gilt beim Kindesunterhalt:
- der angemessene Selbstbehalt von 1.100,00 €
- die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen, die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, nicht so hoch wie gegenüber privilegierten Kindern.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt ?
Für die Berechnung von Kindesunterhalt orientieren sich die Gerichte an der "Düsseldorfer Tabelle". Die Düsseldorfer Tabelle ist unterteilt in Einkommens- und Altersstufen.Die Tabellen sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt gewährt. Bei einer geringeren oder größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten ist daher grundsätzlich eine Herab- bzw. Heraufstufung vorzunehmen.
Anrechnung vom Kindergeld auf Unterhalt?
Das Kindergeld in Höhe von 164,00 € wird demjenigen Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind auch tatsächlich lebt. Bei minderjährigen Kindern mindert das Kindergeld zur Hälfte den sich aus der Tabelle ergebenden Kindesunterhalt. Bei volljährigen Kindern ist das Kindergeld in vollem Umfang auf den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt des Kindes anzurechnen. Das zu berücksichtigende Kindergeld wird also im Unterhaltsrecht als Einkommen des Kindes behandelt
Wie viel Geld muss dem Unterhaltsverpflichteten jedenfalls verbleiben (Selbstbehalt oder Eigenbedarf)?
Der Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss. Beim Kindesunterhalt sind zwei Selbstbehalte von Bedeutung: der notwendige und der angemessene Selbstbehalt.
Der notwendige Selbstbehalt gilt:
- gegenüber minderjährigen unverheirateten und
- ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (privilegierten Kindern)
und beläuft sich nach den meisten Leitlinien der Oberlandesgerichte
- beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen derzeit auf monatlich 770,00 €
- beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen auf monatlich 900,00 €.
Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
Der angemessene Selbstbehalt gilt:
- gegenüber anderen, nicht privilegierten, volljährigen Kindern gilt.
Er beläuft sich beim Kindesunterhalt bundeseinheitlich auf 1.100,00 €.
Ist mit dem Tabellenbeträgen alles abgegolten ?
- Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung:
In den Tabellenbeträgen für den Kindesunterhalt ist vor allem ein Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Wenn das Kind nicht Familienversichert ist, sind diese Beiträge über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus zu zahlen.
- Mehrbedarf (z.B. bei krankheit): Entstehen etwa im Krankheitsfall oder bei Heimunterbringung regelmäßige zusätzliche Kosten (so genannter Mehrbedarf), ist dieser über den Kindesunterhalt hinaus zu zahlen.
- Sonderbedarf : Gleiches gilt bei anfallenden unregelmäßigen Zusatzkosten etwa für eine Kommunion / Konfirmation oder Klassenfahrt.
Was zählt zum Einkommen ?
Zur Feststellung des Einkommens sind stets sämtliche Einkünfte heranzuziehen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbstständiger Tätigkeit
- nicht selbstständiger Tätigkeit (auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien, Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen)
- Kapital Vermietung/Verpachtung
- sozialstaatliche Zuwendungen z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, BAföG .
Berufsbedingte Aufwendungen
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen
eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten
eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit
auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten
Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
Wie erfährt man die Einkommenshöhe des Unterhaltspflichtigen (Auskunft des Unterhaltsschuldners)?
Auskunftsanspruch:
Damit der Unterhaltsberechtigte überhaupt die Höhe seines Unterhaltsanspruchs berechnen kann, braucht er Informationen über das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Der Unterhaltspflichtige ist also verpflichtet, auf Verlangen des Unterhaltsberechtigten Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese auch zu belegen. Tut er dies nicht kann Auskunftsklage beim Gericht erhoben werden.
Wird ein Einkommen des Kindes angerechnet ?
Anrechnung des Einkommens des Unterhaltsberechtigten:
- Ja: Ausbildungsvergütung (nach Abzug eines ausbildungsbedingten Aufwandbetrages (derzeit 90,00 €) hälftig (bei Minderjährigen) und in voller Höhe (bei Volljährigen) auf den Kindesunterhalt anzurechnen)
- Nein: Schülerarbeit oder Ferienjobs
Wird das Kindergeld angerechnet?
Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
- zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
- in allen anderen Fällen in voller Höhe.
Wird das Vermögen des Kindes berücksichtigt ?
Minderjährige Kinder müssen nur im Ausnahmefall vorhandenes Vermögen beim Kindesunterhalt einsetzen. Volljährige Kinder müssen grundsätzlich ihr Vermögen einsetzen. Allerdings wird ihnen ein Freibetrag von 2.000,00 € bis 5.000,00 € gebilligt. Sowohl minderjährige als auch volljährige Kinder müssen Einkünfte aus dem Vermögen einsetzen (z.B. Zinseinkünfte, Mieteinnahmen). Sie mindern damit den Kindesunterhalt.
- Werden Schulden des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt?
Hier kommt auf die Zeitpunkt und die Art der Entstehung der Verbindlichkeit.
ehebedingte oder eheprägende Schulden:
dass während der Ehezeit entstandene Schulden werden auch beim Kindesunterhalt berücksichtigt werden müssen.
Eventuell kann der Unterhaltsschuldner verpflichtet sein, ein Privatinsolvenzverfahren einzuleiten, um den Kindesunterhalt minderjähriger Kinder sicherzustellen.
Ab wann muss Kindesunterhalt gezahlt werden?
Kindesunterhalt wird ab dem 01. des Monats geschuldet, in dem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Kindesunterhalt oder zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde.
Was soll ich tun, um den Kindesunterhalt zu bekommen?
- Die kostengünstige Möglichkeit (kostet nichts): Jugendamtsurkunde (einfach beim Jugendamt nachfragen)
- Etwas teuer: Gerichtsurteil, Gerichtsvergleich, Anwaltsvergleich. Diese Alternative ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Schuldner nicht zahlt.
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